====== Schriftlicher Antrag ====== Regel 92 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen ist. **Regel 92 (1) EPÜ** Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 92 EPÜ -> [[Antragserfordernisse]] \\ Beschreibt die Erfordernisse für den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.