====== Schriftlicher Antrag ====== Regel 92 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents schriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen ist. **Regel 92 (1) EPÜ** Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines [[europäischen Patents]] ist schriftlich in einer der [[Amtssprachen des Europäischen Patentamts]] zu stellen. Er kann auch in einer Amtssprache eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] eingereicht werden, sofern innerhalb der in Regel 6 Absatz 2 [-> [[Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermäßigung]]] genannten Frist eine [[Übersetzung]] in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten Teils [-> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]]] der [[Ausführungsordnung]] sind auf die im [[Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren]] eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 92 EPÜ -> [[Antragserfordernisse]] \\ Beschreibt die Erfordernisse für den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.