====== Schriftliche Einwendungen ====== Regel 114 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Einwendungen Dritter schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen sind. **Regel 114 (1) EPÜ** Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 114 EPÜ -> [[Einwendungen Dritter]] \\ Beschreibt die Einwendungen Dritter.