====== Schriftform und Unterschrift ====== Artikel 72 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung schriftlich erfolgen und der Unterschrift der Vertragsparteien bedarf. **Artikel 72 (1) EPÜ** Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. ===== siehe auch ===== Artikel 72 EPÜ -> [[Rechtsgeschäftliche Übertragung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung.