====== Rügepflicht ====== Regel 106 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rügepflicht für Anträge nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d). **Regel 106 EPÜ** Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des [[Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahrens]] beanstandet wurde und die [[Beschwerdekammer]] den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel II EPÜ: Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer|Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.