====== Rügepflicht ====== **Regel 106 EPÜ 2000** Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des [[Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahrens]] beanstandet wurde und die [[Beschwerdekammer]] den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. ===== siehe auch ===== Regel 104-110 -> [[Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\