====== Rückzahlung nach einer Vorschrift ====== Regel 103 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt wird. **Regel 103 (5) EPÜ** Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung nach dem höheren Satz. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.