====== Rückzahlung von 75 % der Beschwerdegebühr ====== Regel 103 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdegebühr in Höhe von 75 % zurückgezahlt wird, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer innerhalb von zwei Monaten zurückgenommen wird. **Regel 103 (2) EPÜ** Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Mitteilung zurückgenommen wird. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Regelt die Bedingungen und Prozentsätze für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.