**Regel 103 (2) EPÜ 2000** Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der [[Beschwerde]] abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die [[Beschwerdekammer]] über die Rückzahlung.