====== Rückzahlung von 50 % der Beschwerdegebühr ====== Regel 103 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 % zurückgezahlt wird. **Regel 103 (3) EPÜ** Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt: a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung, b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist, c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]] \\ Regelt die Bedingungen und Prozentsätze für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.