====== Rückzahlung der Recherchengebühr ====== Regel 64 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war. **Regel 64 (2) EPÜ** Eine nach Absatz 1 gezahlte [[Recherchengebühr]] wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] beantragt und die [[Prüfungsabteilung]] feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war. Regel 64 (1) EPÜ -> [[Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit]] Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Nichtrückzahlung von Recherchengebühren gemäß Regel 64 (2) EPÜ, die nicht zusammen mit einer Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents oder die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung erlassen worden ist, ist eine Technische Beschwerdekammer zuständig.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. März 2014 - G 1/11)) Eine Entscheidung nach Regel 64 (2) EPÜ erfordert die Beurteilung der Einheitlichkeit der in der Anmeldung - in aller Regel in deren ursprünglich eingereichter Fassung - beanspruchten Erfindung(en), und zwar nach den in Regel 44 (1) EPÜ dafür formulierten Kriterien, welche eine eingehende, technisch sachverständige Auseinandersetzung mit dem technischen Inhalt der Merkmale voraussetzen (Punkt V. i), oben).((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. März 2014 - G 1/11)) Im Idealfall werden alle Mängel nach Artikel 84 EPÜ [-> [[Patentansprüche]]] durch die Erklärung des Anmelders beseitigt, und es kann ein vollständiger Recherchenbericht erstellt werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) Alternativ dazu wird im Lichte des Vorbringens des Anmelders ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, womit dem Anmelder die Abgrenzung des zu recherchierenden Gegenstands obliegt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2)) ===== siehe auch ===== Regel 64 EPÜ -> [[Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.