====== Rückzahlung der Recherchengebühr ====== Regel 164 (5) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war. **Regel 164 (5) EPÜ** Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war. ===== siehe auch ===== Regel 164 EPÜ -> [[Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen]] \\ Beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.