====== Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung ====== Regel 110 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung. **Regel 110 EPÜ** Die [[Große Beschwerdekammer]] ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den [[Beschwerdekammern]] wiedereröffnet wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel II EPÜ: Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer|Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.