====== Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge ====== Artikel 176 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. **Artikel 176 (1) EPÜ** Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr dem Übereinkommen angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der Organisation erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen Haushaltsjahr von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. ===== siehe auch ===== Artikel 176 EPÜ -> [[Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats]] \\ Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.