====== Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge ====== Artikel 176 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge an einen ausgeschiedenen Vertragsstaat. **Artikel 176 (1) EPÜ** Jeder Staat, der nach Artikel 172 Absatz 4 [-> [[Revision]]] oder Artikel 174 [-> [[Kündigung]]] nicht mehr dem [[epü|Übereinkommen]] angehört, erhält die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2 [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]] geleisteten besonderen Finanzbeiträge von der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] erst zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen zurück, zu denen die Organisation besondere Finanzbeiträge, die im gleichen [[Haushaltsjahr]] von anderen Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt. ===== siehe auch ===== Artikel 176 EPÜ -> [[Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats]] \\ Regelt die finanziellen Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats, der aus dem Übereinkommen ausgeschieden ist.