====== Rückzahlung der Beschwerdegebühr ======
**Regel 103 (1) EPÜ 2000**
Die [[Beschwerdegebühr]] wird zurückgezahlt, wenn
a) der [[Beschwerde]] abgeholfen oder ihr durch die [[Beschwerdekammer]] stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der [[Beschwerdebegründung]] und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird.
Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach
Regel 67 EPÜ ist jedoch, dass der Beschwerde "durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird".((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04))
In der Entscheidung J 37/89 (ABl. EPA 1993, 201) führte die Kammer aus, dass sich aus Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung
unzweideutig ergibt, dass unter "Stattgabe" zu verstehen ist, dass die Beschwerdekammer zumindest im Wesentlichen dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers "folgt", mit anderen Worten, dass sie seinen Anträgen stattgibt.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04))
**Regel 103 (2) EPÜ 2000**
Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der [[Beschwerde]] abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die [[Beschwerdekammer]] über die Rückzahlung.
Regel 97-103 -> [[Beschwerdeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Rückzahlung der Beschwerdegebühr ======
Regel 103 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Regel 103 (1) EPÜ -> [[Vollständige Rückzahlung]] \\
Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn bestimmten Bedingungen entsprochen wird.
Regel 103 (2) EPÜ -> [[Rückzahlung in Höhe von 75 %]] \\
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer zurückgenommen wird.
Regel 103 (3) EPÜ -> [[Rückzahlung in Höhe von 50 %]] \\
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 b) zurückgenommen wird.
Regel 103 (4) EPÜ -> [[Rückzahlung in Höhe von 25 %]] \\
Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 a) oder b) zurückgenommen wird.
Regel 103 (5) EPÜ -> [[Rückzahlung nach einer Vorschrift]] \\
Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurückgezahlt.
Regel 103 (6) EPÜ -> [[Anordnung der Rückzahlung]] \\
Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft.
===== siehe auch =====
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\
Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.