====== Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge mit Zinsen ====== Artikel 40 (6) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rückzahlung der besonderen Finanzbeiträge mit einem einheitlichen Zinssatz für alle Vertragsstaaten, abhängig von den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln. **Artikel 40 (6) EPÜ** Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. ===== siehe auch ===== Artikel 40 EPÜ -> [[ep:bemessng_der_gebuehren_und_anteile_-_besondere_finanzbeitraege|Bemessung der Gebühren und Anteile – besondere Finanzbeiträge]] \\ Behandelt die Bemessung der Gebühren und Anteile sowie die besonderen Finanzbeiträge der Vertragsstaaten.