====== Rückwirkende Nichtigerklärung ====== Artikel 67 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Anmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. **Artikel 67 (4) EPÜ** Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung gelten als von Anfang an nicht eingetreten, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Das Gleiche gilt für die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung in einem Vertragsstaat, dessen Benennung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. ===== siehe auch ===== Artikel 67 EPÜ -> [[Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren. ====== Rückwirkende Nichtigerklärung ====== Artikel 68 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist. **Artikel 68 (1) EPÜ** Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen Wirkungen der europäischen Patentanmeldung und des darauf erteilten europäischen Patents gelten in dem Umfang, in dem das Patent im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen oder beschränkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== Artikel 68 EPÜ -> [[Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents.