====== Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung ====== Regel 17 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird. **Regel 17 (1) EPÜ** Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 b) eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die darin benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 17 EPÜ -> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]] \\ Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.