====== Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung ====== Regel 17 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird. **Regel 17 (1) EPÜ** Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] eine neue [[europäische Patentanmeldung]] ein, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die darin benannten [[Vertragsstaaten]], in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des [[Anerkennungsprotokoll|Anerkennungsprotokolls]] anzuerkennen ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 17 EPÜ -> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]] \\ Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.