====== Rücknahme der nachgereichten Teile ====== Regel 56 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. **Regel 56 (6) EPÜ** Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. ====== Rücknahme der nachgereichten Teile ====== Regel 56a (7) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. **Regel 56a (7) EPÜ** Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 3 oder 6 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 56a EPÜ -> [[Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.