====== Rücknahme der Benennung ====== Artikel 79 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Benennung eines Vertragsstaats bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden kann. **Artikel 79 (3) EPÜ** Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 79 EPÜ -> [[ep:benennung_der_vertragsstaaten_in_der_europaeischen_patentanmeldung|Benennung der Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.