====== Rückerstattung von Recherchengebühren ======
**Artikel 9 (1) GebO EPÜ**
Die für eine europäische oder eine ergänzende europäische [[europäischer Recherchenbericht|Recherche]] entrichtete [[Recherchengebühr]] wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn die [[europäische Patentanmeldung]] zu einem Zeitpunkt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, in dem das [[Europäisches Patentamt|Amt]] mit der Erstellung des Recherchenberichts noch nicht begonnen hat.
-> [[http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2017/11/a94_de.html|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. November 2017 über die Rückerstattung von Recherchengebühren gemäß Artikel 9 (2) der Gebührenordnung ]]
-> [[http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2017/11/a95_de.html|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 17. November 2017 über die Rückerstattung der internationalen Recherchengebühr durch das EPA als Internationale Recherchenbehörde]] ([[Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der WIPO nach dem PCT]], insbesondere auf Artikel 5 (2) i) und Anhang C Teil II (3))
-> [[http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2014/03/a29/2014-a29.pdf|Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2014 über die Rückerstattung von Recherchengebühren gemäß
Artikel 9 (2) der Gebührenordnung]]
-> Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung
von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer
-> Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren
Gemäß der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer muss sich die Behauptung, dass bereits mit der Recherche oder der Sachprüfung begonnen wurde, auf Tatsachen stützen, die dies objektiv belegen und transparent sind. Dies setzt voraus, dass die Prüfungs- oder Recherchenabteilung im Einklang
mit der besagten Rechtsprechung konkret und transparent signalisiert, dass
die Sachprüfung bzw. die Recherche bereits begonnen hat.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung
von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer))
Sobald die Vorbereitungen für die erste Handlung der Recherchenabteilung –
mit Ausnahme der A2-Veröffentlichung – aufgenommen werden, wird im System
ein Algorithmus für die Recherche ausgelöst, der zur Erstellung einer Rohliste
mit Dokumenten aus dem einschlägigen Stand der Technik führt, auf deren Basis
der Prüfer dann eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Recherchenstrategie
festlegt. Wenn diese Recherche abgeschlossen ist, wird in den Systemen ein
Datum generiert, das den Beginn der Recherche markiert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung
von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer))
Das Datum, das den Beginn der Recherche markiert, wird im öffentlich zugänglichen
Teil der Akte gespeichert, sodass es ein nachprüfbares Element darstellt.
Bei veröffentlichten Patentanmeldungen wird dieses Datum im Europäischen
Patentregister für jedermann einsehbar sein. Bei noch nicht veröffentlichten
Anmeldungen wird das den Beginn der Recherche markierende Datum ebenfalls
gespeichert, ist aber nur auf Antrag des Anmelders oder seines Vertreters oder
über die Akteneinsicht bzw. den Dienst MyFiles einsehbar.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung
von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer))
**Artikel 9 (2) GebO EPÜ**
Wird der [[europäischer Recherchenbericht|europäische Recherchenbericht]] auf einen früheren Recherchenbericht gestützt, den das [[Europäisches Patentamt|Amt]] für eine [[europäische Patentanmeldung|Patentanmeldung]], deren [[Priorität]] beansprucht wird, oder für eine frühere Anmeldung im Sinn des Artikels 76 [-> [[Europäische Teilanmeldung]]] oder der Regel 17 [-> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]]] des [[epü|Übereinkommens]] erstellt hat, so erstattet das [[Europäisches Patentamt|Amt]] gemäß einem Beschluss seines [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten]] dem Anmelder einen Betrag zurück, dessen Höhe von der Art der früheren Recherche und dem Umfang abhängt, in dem sich das Amt bei der Durchführung der späteren Recherche auf den früheren Recherchenbericht stützen kann.
In Fällen, in denen das EPA einen von ihm erstellten früheren Recherchenbericht vollständig oder teilweise verwerten kann, erfolgt eine Rückerstattung der Recherchengebühr((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren))
* nach Artikel 9 (2) der Gebührenordnung1 in Verbindung mit einem gemäß dieser Vorschrift gefassten Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts2 sowie
* nach Artikel 5 (2) i) in Verbindung mit Anhang C Teil II (3) der Vereinbarung zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der WIPO nach dem PCT3 und einer Mitteilung des EPA an das Internationale Büro auf der Grundlage eines Beschlusses der Präsidentin
des Europäischen Patentamts4.
Die Kriterien dafür, in welcher Höhe die Rückerstattung gewährt wird, lauten wie folgt:
Die "vollständige Rückerstattung" wird gewährt, wenn das EPA bei der Erstellung des europäischen oder des internationalen Recherchenberichts den früheren Recherchenbericht vollständig verwerten kann. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Ansprüche der früheren und der späteren Anmeldung identisch sind oder die Ansprüche der späteren Anmeldung gegenüber denen der früheren Anmeldung beschränkt wurden, und zwar durch((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren))
a) Streichung alternativer Merkmale aus einem unabhängigen Anspruch oder
b) Aufnahme eines oder mehrerer beschränkender Merkmale in einen oder
mehrere unabhängige Ansprüche der späteren Anmeldung, wobei die beschränkenden
Merkmale in der früheren Anmeldung alle in einem abhängigen Anspruch enthalten waren, der sich auf diesen unabhängigen Anspruch bezieht.
Die "teilweise Rückerstattung" wird gewährt, wenn das EPA bei der Erstellung des europäischen oder des internationalen Recherchenberichts den früheren Recherchenbericht teilweise verwerten kann. Das wäre insbesondere der Fall, wenn((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren))
a) die Ansprüche der späteren Anmeldung gegenüber denen der früheren Anmeldung weiter gefasst wurden und diese Erweiterung eine weitere Verallgemeinerung derselben Erfindung darstellt, die Gegenstand der Recherche für die frühere Anmeldung war, oder
b) die Ansprüche der späteren Anmeldung gegenüber denen der früheren Anmeldung beschränkt wurden, und zwar durch ein beschränkendes Merkmal, das in der früheren Anmeldung nicht offenbart ist, sich aber auf dieselbe Erfindung bezieht, die Gegenstand der Recherche für die frühere Anmeldung war.
Die unter Nummer 2.1 und 2.2 genannten Beispiele sollen die am häufigsten vorkommenden Fälle einer Rückerstattung illustrieren, sind jedoch nicht erschöpfend. 2.3 Keine Rückerstattung wird gewährt, wenn((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren))
a) der in der späteren Anmeldung beanspruchte Gegenstand eine andere Erfindung darstellt als die, die Gegenstand der Recherche für die frühere Anmeldung war, oder
b) die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht erfüllt sind, beispielsweise wenn die Priorität der früheren Anmeldung nicht beansprucht wird.
Zu gegebener Zeit nach Übermittlung des europäischen oder des internationalen Recherchenberichts teilt das EPA dem Anmelder den Rückerstattungsbetrag mit und nimmt die Rückerstattung vor.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 über die Kriterien für die Rückerstattung von Recherchengebühren))
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]
* [[Recherchengebühr]]