====== Rückerstattung von Bagatellbeträgen ====== **Artikel 12 GebO EPÜ** Zu viel gezahlte Gebührenbeträge werden nicht zurückerstattet, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt und der Verfahrensbeteiligte eine Rückerstattung nicht ausdrücklich beantragt hat. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] bestimmt, bis zu welcher Höhe ein Betrag als Bagatellbetrag anzusehen ist. ===== siehe auch ===== GebO -> [[Gebührenordnung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EP -> [[Europäisches Patentrecht]]