====== Rückerstattung von Anspruchsgebühren ====== Regel 162 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, zurückerstattet werden. **Regel 162 (3) EPÜ** Anspruchsgebühren, die innerhalb der Frist nach Absatz 1 entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.