====== Rückerstattung nicht vom Anmelder zu entrichtender Gebühren ====== Nr. 8.4 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt das Verfahren zur Rückerstattung von Gebühren, die nicht vom Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer zu entrichten sind. **Nr. 8.4 VLK** Ist eine nicht vom Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer (falls Anmelder oder Patentinhaber) zu entrichtende Gebühr wie beispielsweise die Einspruchsgebühr zurückzuerstatten, so prüft das EPA von Amts wegen, ob die Rückerstattung auf ein laufendes Konto erfolgen kann. Anderenfalls fordert es den Betreffenden auf, die Rückerstattung online einzulösen. ===== siehe auch ===== Nr. 8 VLK -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Rückerstattung von Gebühren.