====== Rückerstattung der Prüfungsgebühr ====== **Artikel 11 GebO EPÜ** Die [[Prüfungsgebühr]] nach Artikel 94 Absatz 1 [-> [[Prüfungsgebühr]]] des Übereinkommens wird a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Sachprüfung begonnen hat; b) zu 50 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen wird, nachdem die Sachprüfung begonnen hat und * bevor die Frist für die Erwiderung auf die erste von der Prüfungsabteilung selbst erlassene Aufforderung nach Artikel 94 Absatz 3 des Übereinkommens abgelaufen ist oder, * falls die Prüfungsabteilung keine solche Aufforderung erlassen hat, vor dem Datum der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 des Übereinkommens. -> Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer -> Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 15.07.1988 zur Anwendung von Artikel 11b der Gebührenordnung (ABl. EPA 1988, 354). Gemäß der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer muss sich die Behauptung, dass bereits mit der Recherche oder der Sachprüfung begonnen wurde, auf Tatsachen stützen, die dies objektiv belegen und transparent sind. Dies setzt voraus, dass die Prüfungs- oder Recherchenabteilung im Einklang mit der besagten Rechtsprechung konkret und transparent signalisiert, dass die Sachprüfung bzw. die Recherche bereits begonnen hat.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer)) Sobald das erste Mitglied der Prüfungsabteilung die Vorbereitungen für den Erlass eines Bescheids der Prüfungsabteilung aufgenommen hat, wird im System ein Algorithmus ausgelöst, um den zum Zeitpunkt der Recherche nicht verfügbaren Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (3) EPÜ sowie die von anderen Ämtern angeführten Veröffentlichungen zu Anmeldungen derselben Patentfamilie zu ermitteln. Nach diesem Suchvorgang wird in den Systemen ein Datum generiert, das den Beginn der Sachprüfung markiert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer)) Dieses Datum wird in den Systemen als nachprüfbares Element gespeichert und ist im Europäischen Patentregister für jedermann einsehbar. Bei noch nicht veröffentlichten Anmeldungen kommt dasselbe Verfahren zur Anwendung, wie vorstehend für das den Beginn der Recherche markierenden Datum beschrieben.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer)) ==== Artikel 11 b) GebO ==== Nach Artikel 11 b) GebO wird die Prüfungsgebühr zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht hervorgehoben, lässt diese Bestimmung keinen Ermessensspielraum, sondern gibt zwei Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, damit die Prüfungsgebühr zurückerstattet werden kann. Diese beiden Voraussetzungen gilt es deshalb näher zu betrachten.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 21. Juli 2011 J 25/10)) Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 (1) EPÜ zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird (Regel 10 (2) EPÜ). Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist (Art. 94 (1) Satz 2 EPÜ).((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 21. Juli 2011 J 25/10)) Sachprüfung bedeutet gemäß Artikel 94 (1) Satz 1 EPÜ die Prüfung, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Diese Prüfung wird nur auf Antrag durchgeführt. Gemäß Artikel 18 (1) EPÜ ist dafür die Prüfungsabteilung zuständig.((Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 21. Juli 2011 J 25/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 94 Absatz 2 -> [[Prüfungsgebühr]]