====== Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten ====== **Artikel 10 GebO EPÜ** Die Gebühr für ein technisches Gutachten nach Artikel 25 [-> [[Technische Gutachten ]]] des [[epü|Übereinkommens]] wird zu 75 % zurückerstattet, wenn das Ersuchen um das Gutachten zurückgenommen wird, bevor das [[europäisches Patentamt|Amt]] mit seiner Erstellung begonnen hat. ===== siehe auch ===== GebO -> [[Gebührenordnung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EP -> [[Europäisches Patentrecht]]