====== Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung ====== **Regel 71a (6) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012] Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet. Regel 71a (1) EPÜ 2000 -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (2) EPÜ 2000 -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\ Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (5) EPÜ 2000 -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\ Regel 71a (6) EPÜ 2000 -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch =====