====== Rückerstattung auf das angegebene Konto ====== Nr. 15.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt, dass Gebührenrückerstattungen auf das in den Rückerstattungsanweisungen genannte Konto vorgenommen werden. **Nr. 15.1 VLK** Gebührenrückerstattungen werden grundsätzlich auf dasjenige laufende Konto vorgenommen, das der Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer in seinen Rückerstattungsanweisungen genannt hat. ===== siehe auch ===== Nr. 15 VLK -> [[Rückerstattung von Gebühren]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Rückerstattung von Gebühren auf laufende Konten beim Europäischen Patentamt.