====== Revisionskonferenzen ====== Artikel 172 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten. **Artikel 172 (1) EPÜ** Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden. ===== siehe auch ===== Artikel 172 EPÜ -> [[Revision]] \\ Regelt die Revision des Übereinkommens.