====== Revision ====== Artikel 172 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Revision des Übereinkommens. Artikel 172 (1) EPÜ -> [[Revisionskonferenzen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten. Artikel 172 (2) EPÜ -> [[Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz]] \\ Regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz. Artikel 172 (3) EPÜ -> [[Inkrafttreten der revidierten Fassung]] \\ Erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens. Artikel 172 (4) EPÜ -> [[Ausschluss von Vertragsstaaten]] \\ Regelt den Ausschluss von Vertragsstaaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder ihr nicht beigetreten sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.