====== Ressourcenbereitstellung ====== Regel 12a (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt. **Regel 12a (4) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung. ===== siehe auch ===== Regel 12a EPÜ -> [[Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern]] \\ Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.