====== Registrierung im Europäische Patentregister ====== Artikel 14 (8) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Eintragungen in das Europäische Patentregister in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen werden. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. **Artikel 14 (8) EPÜ** Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. ===== siehe auch ===== Artikel 14 EPÜ -> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]] \\ Legt die Regelungen bezüglich der Amtssprachen des Europäischen Patentamts, der Einreichung europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke fest.