====== Registrierung des Übereinkommens ====== Artikel 178 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen. **Artikel 178 (3) EPÜ** Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. ===== siehe auch ===== Artikel 178 EPÜ -> [[Übermittlungen und Notifikationen]] \\ Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.