====== Regel 36 (1) EPÜ vor 1. April 2010 ====== **Regel 36 (1) EPÜ 2000 vor 1. April 2010*** Der [[Anmelder]] kann eine [[Europäische Teilanmeldung|Teilanmeldung]] zu jeder anhängigen früheren [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] einreichen. In Regel 25 (1) EPÜ (jetzt Regel 36 (1)) wird ein materiellrechtliches Erfordernis aufgestellt, das bei der Einreichung einer Teilanmeldung erfüllt sein muss. Ob eine Patentanmeldung anhängig ist oder nicht, hat unmittelbare materielle Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen Dritter. Ist die Anmeldung nicht mehr anhängig, weil das Patent erteilt wurde, so ist das EPA nicht mehr befugt, über Fragen im Zusammenhang mit diesen materiellen Auswirkungen zu entscheiden. Das heißt, dass die nach der Erteilung entstehende Rechtslage vom EPA (und auch vom Anmelder) unabhängig ist. Mit der Erteilung ist über den geschützten und den aufgegebenen Gegenstand der Patentanmeldung rechtskräftig entschieden und der Schutzbereich des erteilten Patents festgelegt. Die Beanspruchung eines aufgegebenen Gegenstands verstieße eindeutig und in derselben Weise gegen die Interessen der Öffentlichkeit, wie wenn der Anmelder einen Gegenstand aus dem Stand der Technik beanspruchen würde.((siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 4. Mai 2005, J 18/04 – 3.1.01)) ===== siehe auch ===== * [[Teilanmeldungen]]