====== Rechtzeitiger Versand ====== Regel 133 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein verspätet eingegangenes Schriftstück als rechtzeitig eingegangen gilt, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. **Regel 133 (1) EPÜ** Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Maßgabe der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. ===== siehe auch ===== Regel 133 EPÜ -> [[Verspäteter Zugang von Schriftstücken]] \\ Beschreibt den verspäteten Zugang von Schriftstücken.