====== Rechtsstellung ====== Artikel 5 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest. Artikel 5 (1) EPÜ -> [[Rechtspersönlichkeit der Organisation]] \\ Bestimmt, dass die Organisation Rechtspersönlichkeit besitzt. Artikel 5 (2) EPÜ -> [[Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Organisation]] \\ Legt fest, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Artikel 5 (3) EPÜ -> [[Vertretung der Organisation]] \\ Bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Organisation vertritt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Die Europäische Patentorganisation|Die Europäische Patentorganisation]] \\ Beschreibt die Struktur und Aufgaben der Europäischen Patentorganisation, einschließlich ihrer Rechtsstellung, ihres Sitzes und der Schaffung von Dienststellen des Europäischen Patentamts.