====== Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen ====== Artikel 131 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen. **Artikel 131 (2) EPÜ** Die Gerichte oder andere zuständige Behörden der Vertragsstaaten nehmen für das Europäische Patentamt auf dessen Ersuchen um Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere gerichtliche Handlungen innerhalb ihrer Zuständigkeit vor. ===== siehe auch ===== Artikel 131 EPÜ -> [[Amts- und Rechtshilfe]] \\ Regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.