====== Rechtsgeschäftliche Übertragung ====== Artikel 72 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die rechtsgeschäftliche Übertragung einer europäischen Patentanmeldung. **Artikel 72 EPÜ** Die rechtsgeschäftliche Übertragung der [[europäischen Patentanmeldung]] muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. =====siehe auch===== EPÜ, Teil 2, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens|Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.