====== Rechtsfolgen der Stattgabe ====== Artikel 121 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird. **Artikel 121 (3) EPÜ** Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== Artikel 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat. ====== Rechtsfolgen der Stattgabe ====== Artikel 122 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird. **Artikel 122 (3) EPÜ** Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.