====== Rechtsfolgen der Stattgabe ======
Artikel 121 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird.
**Artikel 121 (3) EPÜ**
Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.
===== siehe auch =====
Artikel 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]] \\
Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.
====== Rechtsfolgen der Stattgabe ======
Artikel 122 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird.
**Artikel 122 (3) EPÜ**
Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.
===== siehe auch =====
Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\
Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.