====== Rechtsfolgen der Stattgabe ====== Artikel 122 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird. **Artikel 122 (3) EPÜ** Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. ===== siehe auch ===== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.