====== Rechtsfolgen der Nichtbeseitigung von Mängeln ====== Artikel 90 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechtsfolgen, wenn festgestellte Mängel nicht beseitigt werden. **Artikel 90 (5) EPÜ** Wird ein bei der Prüfung nach Absatz 3 festgestellter Mangel nicht beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht. Betrifft der Mangel den Prioritätsanspruch, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung. ===== siehe auch ===== Artikel 90 EPÜ -> [[Eingangs- und Formalprüfung]] \\ Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.