====== Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung ======
Artikel 51 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Gebühren festlegt.
**Artikel 51 (3) EPÜ**
Sieht die Ausführungsordnung vor, dass eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt.
===== siehe auch =====
Artikel 51 EPÜ -> [[Gebühren]] \\
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.
====== Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung ======
Artikel 51 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Ausführungsordnung die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Entrichtung von Gebühren festlegt.
**Artikel 51 (3) EPÜ**
Sieht die Ausführungsordnung vor, dass eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Rechtsfolgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt.
===== siehe auch =====
Artikel 51 EPÜ -> [[Gebühren]] \\
Beschreibt die Erhebung von Gebühren durch das Europäische Patentamt für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren.