====== Rechtsfolge bei nicht rechtzeitiger Weiterleitung ====== Artikel 77 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, als zurückgenommen gilt. **Artikel 77 (3) EPÜ** (3) Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 77 EPÜ -> [[Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen]] \\ Beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.