====== Rechtsanwälte als Vertreter ====== **Artikel 134 (8) EPÜ** Die Vertretung in den durch dieses [[epü|Übereinkommen]] geschaffenen Verfahren kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, der in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] zugelassen ist und seinen Geschäftssitz in diesem Staat hat, in dem Umfang wahrgenommen werden, in dem er in diesem Staat die Vertretung auf dem Gebiet des Patentwesens ausüben kann. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.