====== Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Organisation ====== Artikel 5 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. **Artikel 5 (2) EPÜ** Die Organisation besitzt in jedem [[Vertragsstaat]] die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die [[privatrecht:juristische_person|juristischen Personen]] nach dessen [[grundrecht:rechtsvorschrift|Rechtsvorschriften]] zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. ===== siehe auch ===== Artikel 5 EPÜ -> [[Rechtsstellung]] \\ Legt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation fest.