====== Rechts- und Geschäftsfähigkeit ====== Artikel 5 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Organisation in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. **Artikel 5 (2) EPÜ** Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. ===== siehe auch ===== Artikel 5 EPÜ -> [[Rechtsstellung]] \\ Beschreibt die Rechtsstellung der Europäischen Patentorganisation.