====== Rechtliches Gehör ======
Artikel 113 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
**Artikel 113 (1) EPÜ**
Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ – die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 eingeführt wurden – stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ff. ))
Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a.Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ; Schäfers/Unland, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 113 Rn. 45))
===== siehe auch =====
Artikel 113 EPÜ -> [[Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen]] \\
Regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.