====== Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ====== Regel 7 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt davon ausgeht, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird. **Regel 7 EPÜ** Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] geht, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon aus, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] oder Regel 40 Absatz 3 [-> [[Anmeldetag]]] eingereichte [[Übersetzung]] mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.