====== Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ====== **Regel 7 EPÜ 2000** Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] geht, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]] über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon aus, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] oder Regel 40 Absatz 3 [-> [[Anmeldetag]]] eingereichte [[Übersetzung]] mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt. ===== siehe auch ===== Regel 1-7 -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Teil 1 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\