====== Rechte des gutgläubigen Benutzers ====== Artikel 112a (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Rechte des gutgläubigen Benutzers, der die Erfindung in der Zeit zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer benutzt hat. **Artikel 112a (6) EPÜ** Wer in einem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] in gutem Glauben die [[Erfindung]], die Gegenstand einer veröffentlichten [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] über den [[Überprüfungsantrag]] im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen. ===== siehe auch ===== Artikel 112a EPÜ -> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.