====== Rechte des patentinhabers ====== Artikel 64 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung dieselben Rechte gewährt, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde. **Artikel 64 (1) EPÜ** Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. ===== siehe auch ===== Artikel 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]] \\ Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.