====== Rechte des Patentinhabers ====== Artikel 64 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung dieselben Rechte gewährt [-> [[Patentschutz]]], die ein [[nationales Patent]] in dem jeweiligen [[Vertragsstaat]] gewähren würde. **Artikel 64 (1) EPÜ** Das [[europäisches Patent|europäische Patent]] gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des [[Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung|Hinweises auf seine Erteilung]] im Europäischen Patentblatt in jedem [[Vertragsstaat]], für den es erteilt ist [Artikel 97 (1) EPÜ -> [[Erteilung des europäischen Patents]]], vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes [[nationales Patent]] gewähren würde. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richteten sich bis zum Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 alleine nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.((vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15)) Das europäische Patent wird insoweit auch als „[[Bündelpatent]]“ bezeichnet.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>)) Artikel 2 (2) EPÜ [-> [[Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten]]] legt diesebzüglich fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat [Artikel 64 (1) EPÜ -> [[Rechte des Patentinhabers]]] und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Eine Verletzung dieses klassischen europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt [Artikel 64 (3) EPÜ -> [[Behandlung von Patentverletzungen]]]. Nach diesem herkömmlichen System verleiht das Europäische Patentamt somit kein einheitliches Schutzrecht [-> [[UPC:Einheitlicher Patentschutz]]], sondern stellt lediglich ein einheitliches [[Erteilungsverfahren]] für die beteiligten [[Vertragsstaaten]] zur Verfügung. Die Beantragung eines solchen klassischen europäischen Patents erfolgt für einen oder mehrere Vertragsstaaten [Artikel 3 EPÜ -> [[Territoriale Wirkung]]]. Beispielsweise gibt nach § 9 PatG [-> [[Patentrecht:Wirkung des Patents und Verbietungsrechte]]] das [[Patentrecht:Patent]] dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen. Seit dem Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 liegt für eine Übergangszeitraum eine [[duale Zuständigkeit]] für europäische Patente vor, soweit der [[Anmelder]] nicht ein sogenanntes "[[UPC:Opt-out]]" nach Art. 83 (3) EPGÜ erklärt, was für den Übergangszeitraum [Art. 83 (1) EPGÜ -> [[UPC:Klagen während der Übergangszeit]]] möglich ist. Bei dualer Zuständigkeit gilt sowohl die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (Artikel 3 EPGÜ -> [[UPC:Geltungsbereich]], Artikel 32 EPGÜ -> [[UPC:Zuständigkeit des Gerichts]]) als auch die der nationalen Gerichte. Die Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines Bündelpatents richten sich während diesem Übergangszeitraum entweder nach den Regeln des EPGÜ oder nach den jeweiligen nationalen Gesetzen, je nachdem, welches Gericht angerufen wird. Seit dem Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 gibt es mit dem [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung]] (auch als [[UPC:Einheitspatent]] bekannt) die Option der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] für Patentanmelder. Im Rahmen des [[UPC:Einheitlicher Patentschutz|Einheitlichen Patentschutzes]], der auf Artikel 142 (1) EPÜ beruht, bietet das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] auf Antrag des Anmelders [DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine [[UPC:einheitliche Wirkung]] entfaltet. Die [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [-> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] europäischer Patente [Regel 6 DOEPS -> [[UPC:Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung]]]. ===== siehe auch ===== Artikel 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]] \\ Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.