====== Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung ====== Artikel 67 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Rechte, die aus einer europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung resultieren. Artikel 67 (1) EPÜ -> [[Vorläufiger Schutz]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung an in den benannten Vertragsstaaten einstweilen den Schutz nach Artikel 64 gewährt. Artikel 67 (2) EPÜ -> [[Mindestschutz]] \\ Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass die europäische Patentanmeldung nicht den Schutz nach Artikel 64 gewährt, jedoch mindestens einen bestimmten Mindestschutz bieten muss. Artikel 67 (3) EPÜ -> [[Übersetzung von Patentansprüchen]] \\ Erklärt, dass jeder Vertragsstaat vorsehen kann, dass der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche in eine Amtssprache dieses Staats der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dem Benutzer übermittelt worden ist. Artikel 67 (4) EPÜ -> [[Rückwirkende Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt, dass die Wirkungen der europäischen Patentanmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Anmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.