====== Rechte aus dem europäischen Patent ====== Artikel 64 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren. Artikel 64 (1) EPÜ -> [[Rechte des Patentinhabers]] \\ Regelt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung dieselben Rechte gewährt, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde. Artikel 64 (2) EPÜ -> [[Schutz von Verfahren und Erzeugnissen]] \\ Bestimmt, dass sich der Schutz eines europäischen Patents, dessen Gegenstand ein Verfahren ist, auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt. Artikel 64 (3) EPÜ -> [[Behandlung von Patentverletzungen]] \\ Legt fest, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.