====== Recht zur Vertretung ====== Artikel 134 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass eingetragene Vertreter zur Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sind. **Artikel 134 (5) EPÜ** Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.