====== Recht zur Anmeldung europäischer Patente ====== Artikel 58 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen kann. **Artikel 58 (1) EPÜ** Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung| Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung]] \\ Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.